A G B
allgemeine Geschäfts-bedingungen
1 Geltung, Vertragsabschluss
1.1 KäTHR, Kathrin Nicole Seiz e. U., (im Folgenden 'KäTHR', oder 'Agentur' genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich
auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für
alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und der Kundin\dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit UnternehmerInnen
anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von
diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der Kundin\dem Kunden sind nur wirksam, wenn
sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen der Kundin\des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert,
sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB der Kundin\des Kunden
widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kundin\des
Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden der Kundin\dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn
die Kundin\der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung
des Schweigens wird die Kundin\der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur für Mediengestaltung sind freibleibend und unverbindlich.
2 Social Media Kanäle
KäTHR weist hiermit die Kundin\den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiter zu leiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag der Kundin\des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt die Kundin\der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag der Kundin\des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jeder Nutzerin\jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur jedoch nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3 Konzept- und Ideenschutz
Hat die potentielle Kundin\der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt
nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten die potentielle
Kundin\der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem
Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Die potentielle Kundin\Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie/er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen
hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen,
dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung
der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht
den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses
und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig
sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung
werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel
etc angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Die potentielle Kundin\Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur
im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später
abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen
bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern die potentielle Kundin\der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur
binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine
zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur der potentiellen Kundin\dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von der Kundin\dem Kunden verwendet,
so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Die potentielle Kundin\Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglichen Steuern befreien. Die Befreiung tritt erst nach
vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag,
oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll
(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des von der Kundin\dem Kunden vorgegeben Rahmens
besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von der Kundin\vom Kunden zu
überprüfen und von ihr\ihm binnen drei Werktagen ab Eingang bei der Kundin\beim Kunden freizugeben.
Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung der Kundin\des Kunden gelten sie als von der Kundin\
vom Kunden genehmigt und akzeptiert.
4.3 Die Kundin\Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie/Er wird sie von allen Umständen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst
während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die Kundin\Der Kunde trägt den Aufwand,
der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten
Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Die Kundin\Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige
Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter
sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß
leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht - jedenfalls im Innenverhältnis zur Kundin\
zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte
Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch
genommen, so hält die Kundin\der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile
zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen
rechtlichen Vertretung. Die Kundin\Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die Kundin\Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert
sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5 Fremdleistungen und Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung
von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen
und\oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder
im Namen der Kundin\des Kunden. Die Agentur wird diese Dritte\diesen Dritten sorgfältig auswählen
und darauf achten, dass diese\dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die Kundin\der
Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem
Grund.
6 Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart,
nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw.
von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung\Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B.
Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare
Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern
sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern,
sind die Kundin\der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann die Kundin\der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem
er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und
diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der Kundin\des Kunden wegen Nichterfüllung
oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7 vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Kundin\der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird,
oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) die Kundin\der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen,
gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages
oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kundin\des Kunden bestehen und dieser auf Begehren
der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Die Kundin\der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher
Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes
gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8 Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen. Ab einem hohen Auftragsvolumen mit jährlichen Budget, oder solchen, die sich über einen
längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen
zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Steuern in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung
im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind,
werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten
die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur die Kundin\
den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von der Kundin\vom
Kunden genehmigt, wenn die Kundin\der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.
Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn die Kundin\der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet
der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis
dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen
Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
der Agentur begründet ist, hat die Kundin\der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für
diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des §1168
AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere
von AuftragnehmerInnen der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts
erwirbt die Kundin\der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9 Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall
besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung
sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der
Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug der Kundin\des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte
geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich die Kundin\der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs,
der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben
in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit
der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen
bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges der Kundin\des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer
mit der Kundin\dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages
zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten
Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten
noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Die Kundin\Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung.
10 Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen,
Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben
ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von
der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden.
Die Kundin\Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf die Kundin\der Kunde die Leistungen
der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten
an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur
dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt die Kundin\der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt
die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung
durch die Kundin\den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - der Urheberin\des Urhebers
zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die
Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und der Urheberin\dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle
oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob
diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle
im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages
nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Die Kundin\Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für
diese Nutzung angemessenen Honorars.
11 Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf die Urheberin\den Urheber hinzuweisen, ohne dass der Kundin\dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kundin\des Kunden
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zur Kundin\zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
12 Gewährleistung
12.1 Die Kundin\Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung\Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben,
schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der Kundin\dem Kunden das Recht auf Verbesserung
oder Austausch der Lieferung\Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
angemessener Frist beheben, wobei die Kundin\der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung
der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der Kundin\dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs-
oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es der Auftraggeberin\dem Auftraggeber
die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf ihre\seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch der Auftraggeberin\dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.
Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im
Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der Kundin\dem
Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von der Kundin\vom Kunden vorgegeben
oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung\Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber
der Agentur gemäß §933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung\Leistung. Die Kundin\Der
Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung
des §924 ABGB wird ausgeschlossen.
13 Haftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer-
Innen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden der Kundin\des
Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen
Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung
handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat die/der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung
der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer
„Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung
(z.B. Werbemaßnahme) gegen die Kundin\den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten der Kundin\des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kundin\der Kunde hat die Agentur
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche der Kundin\des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind
der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14 Datenschutz
Die Kundin\Der Kunde stimmt zu, dass ihre\seine persönlichen Daten, nämlich Name, Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der Kundin\des Kunden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, ggf. UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung der Kundin\des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zur Kundin\zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Die Auftraggeberin\der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihr\ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, oder Brief an die im Fuß der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15 anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und der Kundin\dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf die Kundin\den Kunden über, sobald
die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und der Kundin\dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten
im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, die Kundin\den Kunde an
ihrem\seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in weiblicher und männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer auch in gleicher Weise. Bei der Anwendung
der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.